Entzug der vollen Baubewilligungskompetenz

15.03.2018

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat mit Verfügung vom 2. März 2018 der ehemaligen Einwohnergemeinde Noflen die volle Zuständigkeit zur Bewilligung von ordentlichen Baugesuchen nach Art. 33. Abs. 3 BauG rückwirkend auf den 1. Januar 2018 entzogen.

Die Einwohnergemeinde Kirchdorf ist in ihrer Funktion als kleine Gemeinde ab dem 1. Januar 2018 zuständige Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG und Art. 9 BewD.

Gegen die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung kann innert 30 Tagen seit Publikation Verwaltungsbeschwerde beim Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern, zuhanden des Regierungsrates eingereicht werden. Beschwerden müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde wird in Anwendung von Art. 68 Bas. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen.

Kirchdorf, 15. März Die Gemeinde-baupolizeibehörde

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